Terms of service


Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen

 (Stand 22.07.2022)


Anbieter der Waren und Dienstleistungen ist die Heuel & Löher GmbH & Co. KG Komplementärin: Heuel & Löher Verwaltungsgesellschaft mbH Geschäftsführer: Dr. Steffen Heuel und David Löher Dr.-Arnoldi Str. 38 57368 Lennestadt Email: info -at- localino.net Webseite: http://www.localino.net (nachfolgend: H&L).

Die Heuel & Löher GmbH & Co. KG ist bei dem Amtsgericht Siegen unter der Handelsregisternummer HRA 9253 eingetragen. Die Heuel & Löher Verwaltungsgesellschaft mbH ist bei dem Amtsgericht Siegen unter der Handelsregisternummer HRB 11249 eingetragen.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG für die Heuel & Löher GmbH & Co. KG lautet: DE297844537.
1. Geltungsbereich

 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln die Rechte und Pflichten für Lieferungen von Sachen (z.B. Produkte, Geräte, Gesamtsysteme; nachfolgend: „Lieferungen“) und Leistungen (z. B. Aufstellung, Montage, Instandsetzung; nachfolgend: „Leistungen“) der H & L gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen (nachfolgend: „Kunde“). Diese AGB sind Bestandteil des jeweiligen Vertrages, der durch die auf die Bestellung des Kunden folgende Auftragsbestätigung durch H & L zustande kommt. Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen der Auftragsbestätigung und diesen AGB gehen die Bestimmungen der Auftragsbestätigung vor.

1.2 Das Warenangebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer gem. § 14 Abs. 1 BGB. Bestellungen durch Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind ausgeschlossen. Bestellungen dürfen außerdem nur durch volljährige Personen vorgenommen werden.

1.3 Alle Lieferungen und Leistungen entsprechen mindestens den anerkannten Regeln der Technik (DIN, VDI- und VDE- Richtlinien, u.a.). Abweichungen sind zulässig, soweit das gleiche Sicherheitsniveau auf andere Weise erreicht wird.

1.4 Unterlagen, z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Leistungsangaben in Prospekten, Kostenvoranschläge und Datenblättern etc. enthalten keine Garantien im Sinne des § 443 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), sondern Leistungsbeschreibungen. Abweichungen, die durch eingetretenen Fortschritt begründet und gerechtfertigt sind, behält sich H&L auch nach Bestätigung des Auftrags vor, sofern der Leistungsumfang dadurch nicht eingeschränkt wird.

1.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, die in vorstehender Nr. 1.4 bezeichneten Unterlagen ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von H&L zu reproduzieren, zu kopieren, Dritten zur Verfügung zu stellen oder anderweitig weiterzugeben oder diese Unterlagen in einer Weise zu verwenden, die den Interessen von H&L zuwiderläuft. Die unter Nr. 1.4 bezeichneten Unterlagen enthalten Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG und sind streng vertraulich aufzubewahren. Sofern der Auftrag H&L nicht erteilt wird, sind die Unterlagen H&L auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für H&L durch den Kunden überlassene Unterlagen; die H&L überlassenen Unterlagen dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen H&L zulässigerweise die Ausführung von Lieferungen und/oder Leistungen übertragen hat.
2. Preise

 2.1 Die Preise gelten für Lieferungen CIP gemäß INCOTERMS 2020, zu dem im Angebot oder an anderer Stelle benannten Bestimmungsort. Die Preise verstehen sich in Euro (€), zuzüglich der Umsatzsteuer in jeweils geltender gesetzlicher Höhe, soweit eine solche anfällt. Hinzu kommen sämtliche Steuern, Zölle oder Abgaben sowie Konsulats- bzw. Legalisierungsgebühren, die gegebenenfalls auch nach den Bestimmungen eines anderen Rechts erhoben werden. Handelsübliche Verpackung ist im Preis inbegriffen, Kosten für vom Kunden gewünschte Spezialverpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

2.2 Die Preise entsprechen der Kostenlage für H&L zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sollten bis zum Tage der Lieferung/ Leistungserbringung Kostenänderungen eintreten, behält sich H&L eine Angleichung der Preise vor, sofern die Lieferungen und/oder die Erbringung der Leistungen vereinbarungsgemäß später als vier (4) Monate nach Vertragsabschluss erfolgen sollen. H & L wird die einzelnen Kostenelemente offenlegen, die Auswirkung der Steigerungen auf die vereinbarten Preise und deren Anpassung mitteilen.
3. Eigentumsvorbehalt

 3.1 Die gelieferten Sachen (nachfolgend: „Vorbehaltsware“) bleiben Eigentum von H&L bis zur Erfüllung sämtlicher, H&L gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehender, Forderungen und Ansprüche (einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus Kontokorrent), soweit dies nach dem Recht des Landes, in dessen Geltungsbereich sich die Vorbehaltsware vertragsgemäß befindet, zulässig ist. Lässt dieses Recht den Eigentumsvorbehalt an der Vorbehaltsware nicht zu, gestattet jedoch den Vorbehalt ähnlicher Rechte, so ist H&L berechtigt, diese Rechte geltend zu machen. Der Kunde verpflichtet sich, alle Maßnahmen zum Schutz des Eigentums oder der Sicherheitsinteressen an der Vorbehaltsware zu unterstützen.

3.2 Soweit das Eigentum von H&L an der Vorbehaltsware durch Verbindung mit einer anderen Sache erlischt, erwirbt H&L Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind H&L und der Kunde sich bereits jetzt einig, dass der Kunde anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache an H&L überträgt. H&L nimmt diese Übertragung an.

3.3 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von H & L hinweisen und H & L hierüber informieren, um die Durchsetzung der Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte die H&L in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.

3.4 Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die H&L nach dieser Nr. 3 zustehen, die Höhe aller gesicherten Forderungen und Ansprüche um mehr als zehn Prozent (30 %) übersteigt, wird H&L auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte an der Vorbehaltsware freigeben; H&L darf jedoch die freizugebende Vorbehaltsware auswählen.

3.5 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent in Höhe der H&L zustehenden Forderungen und Ansprüche an H&L ab. H&L nimmt die Abtretung an.

3.5 Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt, solange er seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber H&L erfüllt. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist H&L berechtigt, diese Einziehungsermächtigung zu widerrufen. Der Kunde darf diese Forderungen jedoch nicht abtreten, um sie im Wege des Factorings einziehen zu lassen, es sei denn, er verpflichtet den Factor unwiderruflich dazu, die Gegenleistung solange unmittelbar an H&L zu bewirken, als noch Forderungen von H&L gegen den Käufer bestehen.

3.6 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist H&L zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

3.7 Soweit die Lieferungen und/oder Leistungen aus Software bestehen, erlangt der Kunde kein Eigentum, sondern lediglich die in Nr. 8 niedergelegten Rechte.

4. Zahlungsbedingungen

 4.1 Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei an H&L innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Rechnungsdatum zu leisten.

4.2 Für Aufträge mit einem Gesamtwert von über € 5.000 netto sind bei Auftragserteilung fünfzig Prozent (50 %) als Anzahlung zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer zu leisten. Die Anzahlung ist von H&L nicht zu verzinsen.

4.3 H&L behält sich vor, Zahlungssicherheiten und/oder Vorauszahlungen zu verlangen.

4.4 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder bezüglich solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Forderungen zu, die aus demselben Vertrag wie die jeweilige Gegenforderung von H&L herrühren.

4.5 Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, behält sich H&L, unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte, die Geltendmachung von jährlichen Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz vor.

4.6 Alle vereinbarten Preisnachlässe auf die im Vertrag ausgewiesenen Preise und alle vereinbarten Rabatte gleich welcher Art entfallen ersatzlos, sofern der Kunde mit seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen ganz oder teilweise gegenüber H&L in Verzug gerät.

4.7 Zahlungsort ist Lennestadt.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

 5.1 Vor Beginn der Leistungserbringung müssen sich die vom Kunden beizustellenden Liefergegenstände vollständig, d.h. einschließlich der Zubehörteile und, wenn es sich um Fremdfabrikate handelt, auch einschließlich der Bedienungsanleitungen, Beschreibungen und Stücklisten am vereinbarten Ort befinden. Hin- und Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Alle vom Kunden zu erfüllenden Vorarbeiten müssen vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Leistungen sofort nach der Ankunft des von H&L eingesetzten Personals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.

5.2 Alle Hilfsmannschaften, H&L-branchenfremde Nebenarbeiten, Bedarfsgegenstände und -stoffe, Betriebskraft, Wasser, Anschlüsse und Zuleitungen, Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, geeignete Räumlichkeiten (einschließlich solcher zur Materiallagerung) sind in der erforderlichen Güte und Eignung vom Kunden rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beschaffen und rechtzeitig zu stellen. Behördliche Genehmigungen, hierunter auch solche für Personenaufenthalte, sind ebenfalls vom Kunden rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beschaffen und ortsspezifische Unfallverhütungsvorschriften sind bekannt zu geben.

5.3 Vor Beginn der Leistungserbringung hat der Kunde alle notwendigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Leitungen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

5.4 Es bleibt H&L überlassen zu entscheiden, wo die Leistungen erbracht werden, soweit die Leistungen nicht nur an einem Ort erbracht werden können.

5.5 Verzögert sich die Ausführung der Leistungen durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle bzw. am Einsatzort, ohne Verschulden von H&L, so hat der Kunde H&L sämtliche daraus entstehenden Kosten, hierunter die Kosten für Wartezeit und weitere erforderliche Reisen des Personals zu tragen.

6. Fristen für Lieferungen und/oder Leistungen

 6.1 Die Einhaltung der Fristen für Lieferungen und/oder Leistungen durch H&L setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen durch den Kunden, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die ordnungsgemäßen Beistellungen gemäß Nr.5, sowie die Einhaltung derjenigen sonstigen Verpflichtungen voraus, die für ordnungsgemäße und rechtzeitige Lieferungen und/oder Leistungen durch H&L erforderlich sind. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen entsprechend, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Sofern gemäß Nr. 4.2 oder einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien eine Anzahlung zu leisten ist, gilt vorstehender Satz entsprechend.

6.2 Die Fristen gelten bei Erfüllung der H&L obliegenden Verpflichtungen nach Maßgabe der INCOTERMS 2020 als eingehalten.

6.3 Soweit sich die Lieferungen und/oder Leistungen aus Gründen verzögern, die der Kunde zu vertreten hat, gelten die Fristen bei Meldung der Liefer- und Leistungsbereitschaft innerhalb der vereinbarten Fristen als eingehalten.

6.4 Ist die Nichteinhaltung der Fristen für Lieferungen und/oder Leistungen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung oder auf den Eintritt anderer unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so verlängern sich die Fristen entsprechend, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Zu Fällen höherer Gewalt gehören auch alle hoheitlichen Verfügungen, wie das Nichterteilen einer notwendigen behördlichen Genehmigung trotz ordnungsgemäßer Antragstellung oder die Verhängung eines Embargos, Transportbeschränkungen und Beschränkungen des Energieverbrauchs, aber auch allgemeiner Mangel an Rohstoffen und Versorgungsgütern, sowie sonstige Gründe wie die Nicht- oder Spätbelieferung durch Lieferanten, die H&L nicht zu vertreten hat. Hält ein Fall höherer Gewalt länger als sechs (6) Monate an, steht jeder Partei das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

7. Lieferung / Abnahme

 7.1 Die vertragsmäßigen Lieferungen und/oder Leistungen sind – auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen – vom Kunden entgegenzunehmen bzw. abzunehmen.

7.2 Vorzeitige Lieferung sowie Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

7.3 Der Kunde ist verpflichtet, jede Lieferung und Leistung auf offensichtliche Mängel und sichtbare Transportschäden zu untersuchen. Der Kunde ist verpflichtet, H & L festgestellte Mängel und Schäden unverzüglich mitzuteilen.

7.4 Soweit eine Abnahme vereinbart ist und H&L nach Fertigstellung die Abnahme der vertragsmäßigen Lieferungen und/oder Leistungen verlangt, hat der Kunde sie unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zwei (2) Wochen vorzunehmen.

8. Software

 8.1 H&L räumt dem Kunden das nicht ausschließliche Recht ein, die vertragsgegenständlichen Computerprogramme und die dazugehörige Dokumentation (Computerprogramme und dazugehörige Dokumentation gemeinsam „Software“) ausschließlich für den Betrieb der dafür vorgesehenen oder mitgelieferten Hardware zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum begrenzt, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist das Nutzungsrecht zeitlich auf die Funktionsfähigkeit mitgelieferter Hardware befristet. Das Nutzungsrecht für Software, die ohne Hardware oder gesondert übergeben wird, darf unbefristet genutzt werden. Das Nutzungsrecht an der Software umfasst in allen Fällen weder das Recht zur Übersetzung, Vermietung, Verleihung, Unterlizenzierung, noch das Recht zur Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe und Online-Zur-Verfügung-Stellung an Dritte außerhalb des Unternehmens des Kunden. Ferner umfasst das Nutzungsrecht nicht das Recht zur Vervielfältigung, soweit diese nicht für den Betrieb der dafür vorgesehenen oder mitgelieferten Hardware oder zur Anfertigung einer Sicherheitskopie erforderlich ist. Vorbehaltlich anderslautender zwingender gesetzlicher oder schriftlicher vertraglicher Regelungen ist der Kunde nicht befugt, die Software ganz oder teilweise zu bearbeiten, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder anderweitig zur Erlangung des Quellcodes zurück zu entwickeln.

8.2 H&L räumt dem Kunden das – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufliche – Recht ein, das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht an der Software auf Dritte zu übertragen. Der Kunde darf das Nutzungsrecht an der Software jedoch nur zusammen mit der Hardware, die er zusammen mit der Software von H&L erworben hat oder für die die Software von H&L vorgesehen ist, auf Dritte übertragen. In diesem Falle wird der Kunde dem Dritten die vorstehenden Verpflichtungen und Beschränkungen auferlegen.

8.3 Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (object code) und ohne Quellcode (source code) und Quellcodedokumentation.

8.4 Alle sonstigen Rechte an der Software verbleiben bei H&L.

8.5 Soweit dem Kunden Software überlassen wird, für die H&L nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt und die keine Open Source Software ist (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den Bestimmungen dieser Nr. 9, auch für das Verhältnis zwischen H&L und dem Kunden, die zwischen H&L und ihrem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen. Falls und soweit dem Kunden Open Source Software überlassen wird, gelten vorrangig vor den Bestimmungen dieser Nr. 9 die Nutzungsbedingungen, denen die Open Source Software unterliegt. H&L überlässt dem Kunden zumindest auf Verlangen den Quellcode, soweit diese Nutzungsbedingungen für die Open Source Software eine Herausgabe des Quellcodes verlangen. H&L wird an geeigneter Stelle auf das Vorhandensein und die Nutzungsbedingungen überlassener Fremdsoftware einschließlich Open Source Software hinweisen sowie die Nutzungsbedingungen zugänglich machen.

9. Haftung für Sachmängel

 9.1 Sofern Lieferungen und/oder Leistungen einen Sachmangel aufweisen, werden sie nach Wahl von H&L unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder neu erbracht (nachfolgend: „Nacherfüllung“), sofern dessen Ursache bereits vor dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Nr. 7 vorlag.

9.2 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Käufer oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht H & L nicht ein. Das gilt auch für die Folgen einer unsachgemäßen und ohne Einwilligung von H & L vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeit des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.

9.3 Der Kunde hat offensichtliche Sachmängel gegenüber H&L unverzüglich in Textform zu rügen.

9.4 Hat der Kunde nach einer ersten Aufforderung ergebnislos eine weitere Nachfrist gesetzt oder schlagen zwei Nacherfüllungsversuche fehl, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

10. Haftung

 10.1 Haftungsansprüche nach dem ProdHG gelten unabhängig von den nachstehenden Regelungen uneingeschränkt.

10.2 H&L haftet unbeschränkt für vertragswesentliche Pflichten, das arglistige Verschweigen eines Mangels sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Leib und Gesundheit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

10.3 Im Übrigen und bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von H&L gegenüber dem Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich Verzug (Nr. 5.5) – auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. s.

10.4 Darüber hinaus ist unsere Haftung ausdrücklich ausgeschlossen.

10.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen von H & L.

11. Erfüllungsort / Anwendbares Recht / Gerichtsstand

 11.1 Erfüllungsort ist Lennestadt.

11.2 Gerichtsstand ist das für den Firmensitz der H&L zuständige Gericht.

11.3 Für alle Lieferungen und Leistungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.